Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Liegenschaftsteilungen
§ 15.Paragraph 15,
Wo sich aus den Anmerkungen in der Anlage A hinsichtlich einzelner Liegenschaften ein umfangmäßig begrenzter Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ergibt, sodass Liegenschaftsteilungen erforderlich sind, hat die Gesellschaft alle notwendigen Veranlassungen zu treffen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat ferner alle aus den Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten zu tragen, es sei denn, ein bestehendes Verwaltungsübereinkommen, in welches die Gesellschaft eintritt (§ 41), enthält abweichende Regelungen. Wo sich aus den Anmerkungen in der Anlage A hinsichtlich einzelner Liegenschaften ein umfangmäßig begrenzter Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ergibt, sodass Liegenschaftsteilungen erforderlich sind, hat die Gesellschaft alle notwendigen Veranlassungen zu treffen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat ferner alle aus den Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten zu tragen, es sei denn, ein bestehendes Verwaltungsübereinkommen, in welches die Gesellschaft eintritt (Paragraph 41,), enthält abweichende Regelungen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40014510