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§ 19b

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. I Nr. 26/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19b heute01.07.2025 BGBl. I Nr. 26/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. I Nr. 26/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 19 b,

  1. Absatz eins,Die Ausgangsbasis für die Berechnung der in den Mietverhältnissen nach Paragraph 19, Absatz eins und 3 zwischen dem Bund und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH festgelegten Wertsicherung der Hauptmieten wird für das Jahr 2026 nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 festgesetzt.
  2. Absatz 2,Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, für Jänner 2025 vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Jänner 2025 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1996. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.
  3. Absatz 3,Ausgangsbasis für die Berechnung der gemäß Paragraph 19, Absatz 3, für Juni 2025 festgelegten oder vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Juni 2025 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1986. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins, 2 und 3 gelten auch, wenn an Stelle des Bundes ein Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Mieter in Mietverhältnisse gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 3 oder eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH steht, an Stelle der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Vermieter eingetreten ist.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40269626