Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 30.12.2000 — BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute30.12.2000 BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. I Nr. 141/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Mietverträge ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen (Paragraph eins, Absatz 2,) können bis zum 30. Juni 2001, mit Rechtswirksamkeit per 1. Jänner 2001, insoweit sie im genannten Zeitraum Nutzer in Objekten gemäß Anlage A.1 sind und hiefür noch kein Bestandverhältnis besteht, ebenfalls Mietverhältnisse durch Abschluss eines marktkonformen Vertrages begründen. Schließen die genannten Verwaltungseinrichtungen innerhalb der Frist keinen derartigen Mietvertrag ab, haben sie die von ihnen genutzten Objekte bzw. Objektteile bis längstens 31. August 2001 geräumt an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übergeben.
  2. Absatz 2,Für die Zeit bis 31. August 2001 haben die ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sofern keine privatrechtliche Vereinbarung mit ihnen zustande kommt, ein angemessenes Benützungsentgelt und die Betriebskosten gemäß Paragraph 21, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der geltenden Fassung zuzüglich allenfalls angefallener Umsatzsteuer zu bezahlen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40014515