Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Mietverträge ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen (§ 1 Abs. 2) können bis zum 30. Juni 2001, mit Rechtswirksamkeit per 1. Jänner 2001, insoweit sie im genannten Zeitraum Nutzer in Objekten gemäß Anlage A.1 sind und hiefür noch kein Bestandverhältnis besteht, ebenfalls Mietverhältnisse durch Abschluss eines marktkonformen Vertrages begründen. Schließen die genannten Verwaltungseinrichtungen innerhalb der Frist keinen derartigen Mietvertrag ab, haben sie die von ihnen genutzten Objekte bzw. Objektteile bis längstens 31. August 2001 geräumt an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übergeben.Ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen (Paragraph eins, Absatz 2,) können bis zum 30. Juni 2001, mit Rechtswirksamkeit per 1. Jänner 2001, insoweit sie im genannten Zeitraum Nutzer in Objekten gemäß Anlage A.1 sind und hiefür noch kein Bestandverhältnis besteht, ebenfalls Mietverhältnisse durch Abschluss eines marktkonformen Vertrages begründen. Schließen die genannten Verwaltungseinrichtungen innerhalb der Frist keinen derartigen Mietvertrag ab, haben sie die von ihnen genutzten Objekte bzw. Objektteile bis längstens 31. August 2001 geräumt an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übergeben.
(2)Absatz 2,Für die Zeit bis 31. August 2001 haben die ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sofern keine privatrechtliche Vereinbarung mit ihnen zustande kommt, ein angemessenes Benützungsentgelt und die Betriebskosten gemäß § 21 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, in der geltenden Fassung zuzüglich allenfalls angefallener Umsatzsteuer zu bezahlen.Für die Zeit bis 31. August 2001 haben die ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sofern keine privatrechtliche Vereinbarung mit ihnen zustande kommt, ein angemessenes Benützungsentgelt und die Betriebskosten gemäß Paragraph 21, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der geltenden Fassung zuzüglich allenfalls angefallener Umsatzsteuer zu bezahlen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40014515