Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Auswirkungen auf bautechnisch betreute Fremdobjekte
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich bautechnisch betreuter Fremdobjekte gemäß Anlage C (§ 1 Abs. 2) bestehende Verträge mit Dritten (insbesondere mit Planern und Professionisten) gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Die genannten Verträge sind vom Nutzerressort (von mehreren anteilig) fortzuführen. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.Hinsichtlich bautechnisch betreuter Fremdobjekte gemäß Anlage C (Paragraph eins, Absatz 2,) bestehende Verträge mit Dritten (insbesondere mit Planern und Professionisten) gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Die genannten Verträge sind vom Nutzerressort (von mehreren anteilig) fortzuführen. Paragraph 4, Absatz 5, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Für Objekte (Liegenschaftsflächen und Räume) der Anlage C, die der Bund angemietet hat, ist ab 1. Jänner 2001 bundesintern jedenfalls das jeweilige Nutzerressort zur Mietzinszahlung einschließlich aller sonstigen mit dieser Raumbereitstellung verbundenen Kosten verpflichtet.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der bundeseigenen hochbaulichen Objekte gemäß Anlage C tritt ab 1. Jänner 2001 anstelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit das jeweilige Nutzerressort in die zuletzt (bis 31. Dezember 2000) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommenen Rechte und Pflichten im Umfang der jeweiligen Verwaltungsübereinkommen ein. Sofern zuletzt keine Bundesnutzung vorlag, obliegen diese Rechte und Pflichten dem Ressort, dessen Verwaltungszweig als Eigentümer im Grundbuch aufscheint.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40014537