Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
ab 30.12.2000 — BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute30.12.2000 BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. I Nr. 141/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Abrechnung der Auftragsverwaltung der Länder

Paragraph 43,

Die Auftragsverwaltung der Länder im Bereich des Bundeshochbaues endet gemäß Übertragungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2000, mit 31. Dezember 2000. Die dadurch erforderliche endgültige Abrechnung mit den Ländern erfolgt folgendermaßen: zu diesem Zeitpunkt begonnene (das sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereits genehmigte) Planungen werden als eingestellt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, Finanzausgleichsgesetz 1997 behandelt, laufende Bauvorhaben werden gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, FAG 1997 abgerechnet unter Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlungen aus dem Bundeshaushaltskapitel 1/64. Die solcher Maßen errechneten, aushaftenden Ansprüche der Länder bestehen, soweit sie sich auf Aufwendungen für Objekte gemäß Anlage A beziehen, gegenüber der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, soweit sie sich auf Fremdobjekte gemäß Anlage C beziehen, gegenüber dem Bund. Darüber hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40014538