Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Abgabenbefreiung
§ 45.Paragraph 45,
Die Verfügungen über Bundesvermögen nach diesem Bundesgesetz, darunter insbesondere auch der Abschluss der Mietverträge gemäß §§ 19 und 20, nicht jedoch künftige Mietvertragsabschlüsse und Veräußerungsmaßnahmen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrsteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichtsgebühren, befreit. Die Verfügungen über Bundesvermögen nach diesem Bundesgesetz, darunter insbesondere auch der Abschluss der Mietverträge gemäß Paragraphen 19 und 20, nicht jedoch künftige Mietvertragsabschlüsse und Veräußerungsmaßnahmen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrsteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichtsgebühren, befreit.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40014540