Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(Anm.: Abs. 1 bis 1d mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten)(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB. Anmerkung, Absatz eins bis eins d mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten)(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(Anm.: Abs. 3 bis 8 mit 31.12.2004 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3 bis 8 mit 31.12.2004 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017
Dokumentnummer
NOR40034102