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§ 5 SBV

Fassungen
01.01.2001 bis 17.12.2002 — BGBl. II Nr. 413/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 518.12.200230.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 473/2002
§ 501.01.200117.12.2002 BGBl. II Nr. 413/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 413/2000

Außerkrafttretensdatum

17.12.2002danach: BGBl. II Nr. 473/2002

Abkürzung

SBV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zulassung der Antragsteller

Paragraph 5, (1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden

  1. Ziffer eins
    die schulische Einrichtung im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Verordnung,
  2. Ziffer 2
    der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,
  3. Ziffer 3
    der Lieferant der Erzeugnisse sowie
  4. Ziffer 4
    eine Organisation, die das Beihilfeansuchen im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger durchführt und speziell für diesen Zweck eingerichtet wurde.
  1. Absatz 2,Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.
  2. Absatz 3,Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.
  3. Absatz 4,Schulmilchlieferungen dürfen erst nach Vorlage der Verpflichtungserklärung im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, aufgenommen werden. Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllt sind.
  4. Absatz 5,Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Gesetzesnummer

20001068

Dokumentnummer

NOR40014811