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Art. 1

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 212/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 212/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2000,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 212/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Abschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
    2. Ziffer 2
      „zuständige Behörde“
      die Bundesminister oder Minister, die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften zuständig sind;
    3. Ziffer 3
      „Wohnort“
      den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
    4. Ziffer 4
      „Aufenthalt“
      den vorübergehenden Aufenthalt;
    5. Ziffer 5
      „Träger“
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    6. Ziffer 6
      „zuständiger Träger“
      den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
    7. Ziffer 7
      „Familienangehöriger“
      einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    8. Ziffer 8
      „Versicherungszeiten“
      Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
    9. Ziffer 9
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Beitragserstattungen.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001082

Dokumentnummer

NOR40014975