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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 212/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 212/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2000,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 212/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
    1. Ziffer eins
      auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
      1. Litera a
        die Krankenversicherung,
      2. Litera b
        die Unfallversicherung,
      3. Litera c
        die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
      4. Litera d
        das Arbeitslosengeld;
    2. Ziffer 2
      auf die polnischen Rechtsvorschriften über
      1. Litera a
        die Leistungen für den Fall der Krankheit und Mutterschaft,
      2. Litera b
        die Versicherungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
      3. Litera c
        die Pensionsversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner sowie die Pensionsversorgung für andere Gruppen mit Ausnahme der Sondersysteme für Polizei, Amt für Staatsschutz, Grenzschutz, staatliche Feuerwehr, Justizverwaltung und Berufssoldaten,
      4. Litera d
        die Arbeitslosenzuschüsse.
  2. Absatz 2,Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001082

Dokumentnummer

NOR40014976