Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 213/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 213/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2000,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 213/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
    • Strichaufzählung
      in der Republik Österreich
      vom Träger der Krankenversicherung,
    • Strichaufzählung
      in der Republik Polen
      von dem in Betracht kommenden Träger der Gesundheits- oder Krankenversicherung.
  2. Absatz 2,Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Schlagworte

Gesundheitsversicherung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001083

Dokumentnummer

NOR40015013