Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 213/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 213/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2000,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 213/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 11 Absätze 1, 2 und 4 des Abkommens hat die betreffende Person dem für die Gewährung von Sachleistungen in Betracht kommenden Träger des Aufenthaltsortes zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des Trägers des Aufenthaltsortes nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der Träger des Aufenthaltsortes dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Sachleistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates vorgesehen sind:
    1. Ziffer eins
      Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
    2. Ziffer 2
      orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
    3. Ziffer 3
      Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
    4. Ziffer 4
      Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
    5. Ziffer 5
      Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
    6. Ziffer 6
      Hörgeräte;
    7. Ziffer 7
      Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
    8. Ziffer 8
      Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
    9. Ziffer 9
      Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
    10. Ziffer 10
      Blindenführhunde;
    11. Ziffer 11
      Kuren und ähnliche Behandlungen;
    12. Ziffer 12
      Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
    13. Ziffer 13
      alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 150 Euro übersteigen.
    Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Schlagworte

Kieferplastik

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001083

Dokumentnummer

NOR40015014