Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 214/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 12
Inkrafttreten und Kündigung
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Verfahrens für die Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens mitzuteilen; es tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der der letzten Mitteilung folgt, in Kraft.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit kündigen, und eine solche Kündigung tritt sechs Monate vom Datum des Empfanges der Mitteilung durch die andere Vertragspartei an gerechnet in Kraft.
(3)Absatz 3,Zur urkundlichen Beglaubigung dessen haben die gehörig dazu bevollmächtigten Vertreter der zwei Regierungen das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Stempel versehen.
(4)Absatz 4,Ausgefertigt in deutscher Sprache in Bern am 19. März 1999 in zwei Exemplaren.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014
Dokumentnummer
NOR40015049