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Art. 12

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. III Nr. 214/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.2001 BGBl. III Nr. 214/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2000,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. III Nr. 214/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 12

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Verfahrens für die Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens mitzuteilen; es tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der der letzten Mitteilung folgt, in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit kündigen, und eine solche Kündigung tritt sechs Monate vom Datum des Empfanges der Mitteilung durch die andere Vertragspartei an gerechnet in Kraft.
  3. Absatz 3,Zur urkundlichen Beglaubigung dessen haben die gehörig dazu bevollmächtigten Vertreter der zwei Regierungen das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Stempel versehen.
  4. Absatz 4,Ausgefertigt in deutscher Sprache in Bern am 19. März 1999 in zwei Exemplaren.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20001084

Dokumentnummer

NOR40015049