(3)Absatz 3,Doppelbürger, die beim Inkrafttreten des Abkommens das 18. Lebensjahr vollendet haben und von keinem der Staaten zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen worden sind, haben diese Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens ihren ständigen Wohnsitz haben. Sie können indessen innerhalb eines Jahres erklären, ihre militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes. Sie haben den ständigen Wohnsitz mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in Art. 3 Abs. 4 vorgesehen ist, nachzuweisen. Liegt der ständige Wohnsitz in einem Drittstaat, ist der Art. 3 Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden.Doppelbürger, die beim Inkrafttreten des Abkommens das 18. Lebensjahr vollendet haben und von keinem der Staaten zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen worden sind, haben diese Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens ihren ständigen Wohnsitz haben. Sie können indessen innerhalb eines Jahres erklären, ihre militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes. Sie haben den ständigen Wohnsitz mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in Artikel 3, Absatz 4, vorgesehen ist, nachzuweisen. Liegt der ständige Wohnsitz in einem Drittstaat, ist der Artikel 3, Absatz 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden.