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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. III Nr. 214/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.2001 BGBl. III Nr. 214/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2000,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. III Nr. 214/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 11

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Doppelbürger, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits von einem Staat zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen worden sind, haben diese Pflichten ungeachtet der Bestimmungen des Abkommens weiterhin in diesem Staat zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Sind sie von beiden Staaten herangezogen worden, haben sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens mit formlosem Schreiben den Staat zu wählen, in dem sie die militärischen Pflichten weiterhin erfüllen wollen. Auf Grund der formlosen Erklärung der Wahl sind sie vom anderen Staat von der Erfüllung der militärischen Pflichten befreit. Unterlassen sie diese Wahl, so bleiben sie in dem Staat militärdienstpflichtig, in dem sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ihren ständigen Wohnsitz haben. Liegt dieser Wohnsitz in einem Drittstaat, so bleiben sie in dem Staat militärdienstpflichtig, in dem sie erstmals eine militärische Pflicht erfüllt haben.
  3. Absatz 3,Doppelbürger, die beim Inkrafttreten des Abkommens das 18. Lebensjahr vollendet haben und von keinem der Staaten zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen worden sind, haben diese Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens ihren ständigen Wohnsitz haben. Sie können indessen innerhalb eines Jahres erklären, ihre militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes. Sie haben den ständigen Wohnsitz mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in Artikel 3, Absatz 4, vorgesehen ist, nachzuweisen. Liegt der ständige Wohnsitz in einem Drittstaat, ist der Artikel 3, Absatz 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Wirkungen von Strafurteilen aus der Erfüllung der Militärdienstpflicht, die vor seinem Inkrafttreten gefällt worden sind.
  5. Absatz 5,Fälle, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens noch nicht abgeurteilt worden sind, werden im Geiste des vorliegenden Abkommens geregelt.

Schlagworte

Präsenzdienst, Militärdienst

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20001084

Dokumentnummer

NOR40015048