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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. III Nr. 214/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.2001 BGBl. III Nr. 214/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2000,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. III Nr. 214/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 4

Erfüllung der militärischen Pflichten bei späterem Erwerb der Doppelbürgerschaft

  1. Absatz eins,Erwirbt ein Bürger eines Staates die Staatsangehörigkeit des anderen Staates erst nach dem 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, so hat er seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er im Zeitpunkt der Einbürgerung seinen ständigen Wohnsitz hat. Er kann indessen innerhalb eines Jahres nach der Einbürgerung erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes. Vorbehalten bleibt Absatz 4,
  2. Absatz 2,Den ständigen Wohnsitz hat dieser Doppelbürger mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in Artikel 3, Absatz 4, vorgesehen ist, nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Auf Doppelbürger nach Absatz eins,, die ihren ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat haben, ist der Artikel 3, Absatz 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Hat der Doppelbürger im ersten Staat vor der Einbürgerung bereits den Präsenz-, Militär- oder Zivildienst angetreten, so bleibt er nur gegenüber diesem Staat dienstpflichtig.

Schlagworte

Präsenzdienst, Militärdienst

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20001084

Dokumentnummer

NOR40015041