Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 214/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 4
Erfüllung der militärischen Pflichten bei späterem Erwerb der Doppelbürgerschaft
(1)Absatz eins,Erwirbt ein Bürger eines Staates die Staatsangehörigkeit des anderen Staates erst nach dem 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, so hat er seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er im Zeitpunkt der Einbürgerung seinen ständigen Wohnsitz hat. Er kann indessen innerhalb eines Jahres nach der Einbürgerung erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes. Vorbehalten bleibt Abs. 4.Erwirbt ein Bürger eines Staates die Staatsangehörigkeit des anderen Staates erst nach dem 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, so hat er seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er im Zeitpunkt der Einbürgerung seinen ständigen Wohnsitz hat. Er kann indessen innerhalb eines Jahres nach der Einbürgerung erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes. Vorbehalten bleibt Absatz 4,
(2)Absatz 2,Den ständigen Wohnsitz hat dieser Doppelbürger mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in Art. 3 Abs. 4 vorgesehen ist, nachzuweisen.Den ständigen Wohnsitz hat dieser Doppelbürger mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in Artikel 3, Absatz 4, vorgesehen ist, nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Auf Doppelbürger nach Abs. 1, die ihren ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat haben, ist der Art. 3 Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden.Auf Doppelbürger nach Absatz eins,, die ihren ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat haben, ist der Artikel 3, Absatz 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Hat der Doppelbürger im ersten Staat vor der Einbürgerung bereits den Präsenz-, Militär- oder Zivildienst angetreten, so bleibt er nur gegenüber diesem Staat dienstpflichtig.
Schlagworte
Präsenzdienst, Militärdienst
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014
Dokumentnummer
NOR40015041