Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 215/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 215/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2000,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 215/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 11

Evakuierte Personen

  1. Absatz eins,Die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 1 und 3 gelten sinngemäß auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.
  2. Absatz 2,Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Evakuierte und deren Begleiter in das Gebiet der anderen Vertragspartei gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit die notwendige Hilfe. Der hilfeersuchende Staat erstattet die Kosten dieser Hilfe und der Rückführung dieser Personen.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Evakuierte und deren Begleitpersonen, die von seinem Gebiet auf jenes der anderen Vertragspartei gelangt sind, wieder aufzunehmen. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige der wiederaufnehmenden Vertragspartei sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Übertritt der Staatsgrenze unterstellt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20001085

Dokumentnummer

NOR40015063