Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 215/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 215/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2000,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 215/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 10

Schadenersatz und Entschädigung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von
    1. Litera a
      Vermögensschäden, die von einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;
    2. Litera b
      Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages beruhen.
    Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  2. Absatz 2,Wird durch eine zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden Staates im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet des hilfeersuchenden Staates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der hilfeersuchende Staat für den Schaden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die im Fall eines durch eigene zur Hilfeleistung bestimmte Personen verursachten Schadens Anwendung fänden.
  3. Absatz 3,Der hilfeersuchende Staat hat keinen Regreßanspruch gegen den hilfeleistenden Staat oder dessen zur Hilfeleistung bestimmte Personen. Hat aber die zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden Staates einem Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der hilfeersuchende Staat einen Regreßanspruch gegen den hilfeleistenden Staat geltend machen.
  4. Absatz 4,Die Behörden der Vertragsparteien arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.

Schlagworte

Schadenersatzanspruch

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20001085

Dokumentnummer

NOR40015062