Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 215/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 215/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2000,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 215/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 9

Einsatzkosten

  1. Absatz eins,Der hilfeleistende Staat hat gegenüber dem hilfeersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen. Der hilfeersuchende Staat trägt die Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der hilfeleistende Staat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt.
  2. Absatz 2,Den Hilfsmannschaften und den einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates wird während der Dauer des Einsatzes im hilfeersuchenden Staat auf dessen Kosten im Bedarfsfall logistische, einschließlich medizinischer Hilfe gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20001085

Dokumentnummer

NOR40015061