Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 215/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1)Absatz eins,Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres;
die Niederösterreichische Landesregierung;
die Oberösterreichische Landesregierung;
auf der Seite der Tschechischen Republik:
das Innenministerium.
(2)Absatz 2,Die beiden Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 genannten Behörden bekannt.
(3)Absatz 3,Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Vertrags unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR40098730