Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 215/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2000,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Art und Umfang der Hilfeleistung
(1)Absatz eins,Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen, wobei Art und Umfang der Hilfeleistung im Zuge des Hilfeersuchens zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden abgesprochen werden.
(2)Absatz 2,Der Transport von Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.
Schlagworte
Landweg, Luftweg
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR40015056