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Art. 33

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 219/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 219/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 219/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 33

Streitbeilegung

  1. Absatz eins,Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.
  2. Absatz 2,Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:
    1. Litera a
      Jeder Vertragsstaat bestellt innerhalb von einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
    2. Litera b
      Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
    3. Litera c
      Für den Fall, dass der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001089

Dokumentnummer

NOR40015179