Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 219/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder für Personen nach Artikel 35 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996, es sei denn, dass die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten bei fristgerechtem Antrag den rückwirkenden Anfall bestimmter Leistungen vorsehen.
(2)Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
(4)Absatz 4,Dieses Abkommen berührt nicht die vor seinem Inkrafttreten erworbenen Ansprüche.
(5)Absatz 5,Wird ein Antrag auf Leistungen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens von einer nicht von Artikel 35 Absatz 3 erfassten Person eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, ohne dass der betreffenden Person Ausschluss- oder Verjährungsfristen entgegengehalten werden können.
Schlagworte
Ausschlussfrist
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40015180