Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 219/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 35
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Ankara auszutauschen.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1. Oktober 1996 auf Personen anzuwenden, auf die das zwischen den beiden Vertragsstaaten vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Abkommen über soziale Sicherheit anzuwenden war. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich der Gewährung von Sachleistungen anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40015181