Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 219/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 36
Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am in 28. Oktober 1999 in zwei Urschriften in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40015182