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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 220/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 220/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2000,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 220/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 26 des Abkommens sind
    • Strichaufzählung
      in Österreich
      Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    • Strichaufzählung
      in der Türkei
      1. Litera a
        hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung, der Kranken- und Mutterschaftsversicherung und der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für Dienstnehmer Generaldirektion der Sozialversicherungsanstalt in Ankara,
      2. Litera b
        hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Handwerker und selbständig Erwerbstätige in der gewerblichen Wirtschaft und in der Landwirtschaft
        Generaldirektion Bag-Kur in Ankara,
      3. Litera c
        hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Beamte und Angestellte des Staates
        Generaldirektion der Pensionskasse der Republik Türkei für Beamte und Angestellte des Staates in Ankara.
  2. Absatz 2,Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung und die Vermittlung von Verwaltungshilfe.
  3. Absatz 3,Die Verbindungsstellen haben die Formblätter zu vereinbaren, die zur Anwendung des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig sind.

Schlagworte

Invaliditätsversicherung, Altersversicherung, Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001090

Dokumentnummer

NOR40015184