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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 220/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 220/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2000,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 220/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Entsendungen

  1. Absatz eins,In den Fällen des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiterhin Anwendung finden.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigungen sind auszustellen
    • Strichaufzählung
      bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
    • Strichaufzählung
      bei Anwendung der türkischen Rechtsvorschriften von der Verbindungsstelle, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, denen der Dienstnehmer zuletzt in der Türkei unterlag.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001090

Dokumentnummer

NOR40015185