Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 220/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Entsendungen
(1)Absatz eins,In den Fällen des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiterhin Anwendung finden.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigungen sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der türkischen Rechtsvorschriften von der Verbindungsstelle, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, denen der Dienstnehmer zuletzt in der Türkei unterlag.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40015185