Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 220/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 4
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1)Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung;
in der Türkei
von der Verbindungsstelle, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, denen der Versicherte zuletzt in der Türkei unterlag.
(2)Absatz 2,Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40015186