Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungskostenrückstellungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2000 beginnen (vgl. § 5).31. Dezember 2000 beginnen vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die geschäftsplanmäßige Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) ist unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik in betriebswirtschaftlich ausreichender Höhe und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung zu bilden.
(2)Absatz 2,Die Verwaltungskostenrückstellung ist innerhalb einer Pensionskasse für alle Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einheitlich zu führen.
(3)Absatz 3,Die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgte Festlegung der Führung der Verwaltungskostenrückstellung hat im Geschäftsplan der Pensionskasse (§ 20 PKG) zu erfolgen.Die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgte Festlegung der Führung der Verwaltungskostenrückstellung hat im Geschäftsplan der Pensionskasse (Paragraph 20, PKG) zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zur Dotierung der Verwaltungskostenrückstellung eingehobene Kostenzuschlag (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) ist im Geschäftsplan festzulegen.Der für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zur Dotierung der Verwaltungskostenrückstellung eingehobene Kostenzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG) ist im Geschäftsplan festzulegen.
(5)Absatz 5,Wird eine Pensionskasse gemäß § 1 Abs. 3 PKG mit der Führung einer anderen Pensionskasse beauftragt, so ist die Verwaltungskostenrückstellung bei jener Pensionskasse zu bilden, die mit der Führung beauftragt wurde.Wird eine Pensionskasse gemäß Paragraph eins, Absatz 3, PKG mit der Führung einer anderen Pensionskasse beauftragt, so ist die Verwaltungskostenrückstellung bei jener Pensionskasse zu bilden, die mit der Führung beauftragt wurde.
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40015273