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§ 1

Fassungen
12.01.2001 bis 28.11.2013 — BGBl. II Nr. 16/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 112.01.200128.11.2013 BGBl. II Nr. 16/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungskostenrückstellungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.01.2001BGBl. II Nr. 16/2001

Außerkrafttretensdatum

28.11.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2013

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2000 beginnen vergleiche Paragraph 5,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die geschäftsplanmäßige Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) ist unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik in betriebswirtschaftlich ausreichender Höhe und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung zu bilden.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungskostenrückstellung ist innerhalb einer Pensionskasse für alle Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einheitlich zu führen.
  3. Absatz 3,Die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgte Festlegung der Führung der Verwaltungskostenrückstellung hat im Geschäftsplan der Pensionskasse (Paragraph 20, PKG) zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zur Dotierung der Verwaltungskostenrückstellung eingehobene Kostenzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG) ist im Geschäftsplan festzulegen.
  5. Absatz 5,Wird eine Pensionskasse gemäß Paragraph eins, Absatz 3, PKG mit der Führung einer anderen Pensionskasse beauftragt, so ist die Verwaltungskostenrückstellung bei jener Pensionskasse zu bilden, die mit der Führung beauftragt wurde.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20001100

Dokumentnummer

NOR40015273