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§ 3

Fassungen
12.01.2001 bis 28.11.2013 — BGBl. II Nr. 16/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 312.01.200128.11.2013 BGBl. II Nr. 16/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungskostenrückstellungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.01.2001BGBl. II Nr. 16/2001

Außerkrafttretensdatum

28.11.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2013

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2000 beginnen vergleiche Paragraph 5,).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die versicherungsmathematische Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung hat auf Basis eines Stückkostensatzes für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Zur Berechnung der Stückkosten sind sämtliche Kosten, die in der Auszahlungsphase anfallen, zu berücksichtigen. In diese Berechnung nicht aufzunehmen sind jene Kosten, die im Zuge der Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens anfallen. Die Berechnung ist dem Antrag auf Bewilligung des Geschäftsplanes anzuschließen. Abweichend vom Bilanzstichtag der Pensionskasse kann der Stichtag für die Bestandsermittlung (Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten für die Ermittlung der Stückkosten) im Zeitraum 30. September bis zum Bilanzstichtag im Geschäftsplan festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Falls die Ermittlung der Stückkosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Pensionskasse die vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Normkosten übernehmen.
  4. Absatz 4,Die Normkosten, die in der Auszahlungsphase für einen Leistungsberechtigten erforderlich sind, werden mit 85 Euro pro Jahr festgesetzt.
  5. Absatz 5,Der Normkostenbetrag gemäß Absatz 4, wird entsprechend dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 - Sondergliederung “Dienstleistungen” mit dem Wert valorisiert, der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem für Jänner 2001 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.
  6. Absatz 6,Die Pensionskasse kann die Verwaltungskostenrückstellung auch nach einem anderen Verfahren führen. In diesem Fall ist jedoch die Angemessenheit der Höhe der Verwaltungskostenrückstellung mindestens alle drei Jahre durch eine Kontrollrechnung gemäß Absatz eins bis 3 zu überprüfen. Verfahren sowie Kontrollrechnung sind im Geschäftsplan festzulegen.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20001100

Dokumentnummer

NOR40015275