Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BUAG - Festsetzung des Zuschlages zum Lohn
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 439/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
(BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33 BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt II des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2003/01 bis 2003/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.(BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß Paragraph 33, BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt römisch zwei des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2003/01 bis 2003/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 BUAG.
Dokumentnummer
NOR40037155