Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2001 bis 30.09.2011 — BGBl. II Nr. 27/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.10.201101.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 303/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022
§ 101.01.200130.09.2011 BGBl. II Nr. 27/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 27/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011danach: BGBl. II Nr. 303/2011

Index

58/01 Bergrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Sprengmittel (Explosivstoffe): Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121, S 20 als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Paragraph eins, des Pyrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1974,;
  2. Ziffer 2
    Sprengstoff: Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart freiwerden lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;
  3. Ziffer 3
    Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche und Shocktubes;
  4. Ziffer 4
    Betriebssicherheit: Die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung ihrer Folgen;
  5. Ziffer 5
    Unternehmen des Sprengmittelsektors: Jede juristische oder natürliche Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die eine Erlaubnis oder Genehmigung für die Herstellung, die Lagerung, die Verwendung oder die Verbringung von Sprengmitteln bzw. den Handel damit besitzt;
  6. Ziffer 6
    In-Verkehr-Bringen: Jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von unter diese Verordnung fallenden Sprengmittel zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieser Sprengmittel, mit Ausnahme der Bereitstellung für Zwecke der Prüfung gemäß Paragraph 6, oder wissenschaftliche Untersuchungen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011

Gesetzesnummer

20001111

Dokumentnummer

NOR40015334