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§ 8

Fassungen
01.10.2011 bis 01.06.2022 — BGBl. II Nr. 303/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.10.201101.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 303/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022
§ 801.01.200130.09.2011 BGBl. II Nr. 27/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. II Nr. 303/2011

Außerkrafttretensdatum

01.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022

Index

58/01 Bergrecht

Text

Generelle Beschränkungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Übereinstimmung von Sprengmitteln mit den Bestimmungen dieser Verordnung insbesondere dann zu prüfen und die allfällige Nichtübereinstimmung festzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      beim Umgang mit Sprengmittel ein Unfall eingetreten ist, und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder der Funktionsweise des Sprengmittels zurückzuführen ist,
    2. Ziffer 2
      er die Verwendung von Sprengmitteln einschränkt oder untersagt,
    3. Ziffer 3
      die Träger der Sozialversicherung, oder die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Mängel im Hinblick auf die Betriebssicherheit der Sprengmittel begründet vorbringen oder
    4. Ziffer 4
      dies nach Mitteilungen gemäß Artikel 8, der Richtlinie 93/15/EWG des Rates erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Bei der Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dass die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde (Absatz eins,), hat er die Verwendung des betreffenden Sprengmittels in Anlage römisch sechs einzuschränken oder zu untersagen. Wenn die Sprengmittel wieder in Einklang mit den Konformitätsanforderungen gebracht werden können und die Nichtübereinstimmung nicht mehr besteht, kann eine Einschränkung oder Untersagung der Verwendung der Sprengmittel unterbleiben.
  3. Absatz 3,In Anlage römisch sechs bezeichnete Sprengmittel dürfen im Bergbau nach Maßgabe der Kundmachung nicht oder nur eingeschränkt in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011

Im RIS seit

14.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20001111

Dokumentnummer

NOR40131836