Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Generelle Beschränkungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Übereinstimmung von Sprengmitteln mit den Bestimmungen dieser Verordnung insbesondere dann zu prüfen und die allfällige Nichtübereinstimmung festzustellen, wennUnbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Übereinstimmung von Sprengmitteln mit den Bestimmungen dieser Verordnung insbesondere dann zu prüfen und die allfällige Nichtübereinstimmung festzustellen, wenn
beim Umgang mit Sprengmittel ein Unfall eingetreten ist, und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder der Funktionsweise des Sprengmittels zurückzuführen ist,
er die Verwendung von Sprengmitteln einschränkt oder untersagt,
die Träger der Sozialversicherung, oder die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Mängel im Hinblick auf die Betriebssicherheit der Sprengmittel begründet vorbringen oder
dies nach Mitteilungen gemäß Art. 8 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates erforderlich ist.dies nach Mitteilungen gemäß Artikel 8, der Richtlinie 93/15/EWG des Rates erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Bei der Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dass die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde (Abs. 1), hat er die Verwendung des betreffenden Sprengmittels in Anlage VI einzuschränken oder zu untersagen. Wenn die Sprengmittel wieder in Einklang mit den Konformitätsanforderungen gebracht werden können und die Nichtübereinstimmung nicht mehr besteht, kann eine Einschränkung oder Untersagung der Verwendung der Sprengmittel unterbleiben.Bei der Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dass die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde (Absatz eins,), hat er die Verwendung des betreffenden Sprengmittels in Anlage römisch sechs einzuschränken oder zu untersagen. Wenn die Sprengmittel wieder in Einklang mit den Konformitätsanforderungen gebracht werden können und die Nichtübereinstimmung nicht mehr besteht, kann eine Einschränkung oder Untersagung der Verwendung der Sprengmittel unterbleiben.
(3)Absatz 3,In Anlage VI bezeichnete Sprengmittel dürfen im Bergbau nach Maßgabe der Kundmachung nicht oder nur eingeschränkt in Verkehr gebracht oder verwendet werden.In Anlage römisch sechs bezeichnete Sprengmittel dürfen im Bergbau nach Maßgabe der Kundmachung nicht oder nur eingeschränkt in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011
Dokumentnummer
NOR40015341