Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2001 bis 30.09.2011 — BGBl. II Nr. 27/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.10.201101.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 303/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022
§ 801.01.200130.09.2011 BGBl. II Nr. 27/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 27/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011danach: BGBl. II Nr. 303/2011

Index

58/01 Bergrecht

Text

Generelle Beschränkungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Übereinstimmung von Sprengmitteln mit den Bestimmungen dieser Verordnung insbesondere dann zu prüfen und die allfällige Nichtübereinstimmung festzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      beim Umgang mit Sprengmittel ein Unfall eingetreten ist, und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder der Funktionsweise des Sprengmittels zurückzuführen ist,
    2. Ziffer 2
      er die Verwendung von Sprengmitteln einschränkt oder untersagt,
    3. Ziffer 3
      die Träger der Sozialversicherung, oder die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Mängel im Hinblick auf die Betriebssicherheit der Sprengmittel begründet vorbringen oder
    4. Ziffer 4
      dies nach Mitteilungen gemäß Artikel 8, der Richtlinie 93/15/EWG des Rates erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Bei der Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dass die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde (Absatz eins,), hat er die Verwendung des betreffenden Sprengmittels in Anlage römisch sechs einzuschränken oder zu untersagen. Wenn die Sprengmittel wieder in Einklang mit den Konformitätsanforderungen gebracht werden können und die Nichtübereinstimmung nicht mehr besteht, kann eine Einschränkung oder Untersagung der Verwendung der Sprengmittel unterbleiben.
  3. Absatz 3,In Anlage römisch sechs bezeichnete Sprengmittel dürfen im Bergbau nach Maßgabe der Kundmachung nicht oder nur eingeschränkt in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011

Gesetzesnummer

20001111

Dokumentnummer

NOR40015341