Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2001,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Durchführungsbestimmungen
Artikel 11
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Schlagworte
Übernahmeantrag
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40015944