Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2001,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Bei der Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, einigen sich die Vertragsparteien vorher über den Ort und die Zeit der Übergabe. Die Übergabe erfolgt möglichst rasch.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40015936