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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. III Nr. 1/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.2001 BGBl. III Nr. 1/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2001,

Typ

Vertrag – Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. III Nr. 1/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Übernahme muß die Angaben zur Identität, zu den eventuell im Besitz des Drittstaatsangehörigen befindlichen Dokumenten, zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei und zu den Umständen seiner rechtswidrigen Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei enthalten.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20001126

Dokumentnummer

NOR40015938