Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2001,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Landweg, so übernimmt das Personal der ersuchten Vertragspartei ab der Übergabe die notwendige Begleitung.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei oder unbegleitet, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40015941