Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Abschnitt IXAbschnitt römisch neun
Haftung
§ 44.Paragraph 44,
Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften über die Haftung beziehungsweise gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der geltenden Fassung. Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften über die Haftung beziehungsweise gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, in der geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Dokumentnummer
NOR40016079