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§ 45 Kfl-Bef Bed

Fassungen
ab 20.06.2018 — BGBl. II Nr. 129/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute20.06.2018 § → § BGBl. II Nr. 129/2018
§ 4519.01.200119.06.2018 BGBl. II Nr. 47/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

20.06.2018BGBl. II Nr. 129/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 45,

Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck und ordnungsgemäß aufgegebenem Reisegepäck haftet das Unternehmen dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, bei einem durch einen Unfall verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Handgepäck oder Reisegepäck, soweit den Unternehmer nur eine verschuldensunabhängige Haftung oder eine Haftung für leichtes Verschulden trifft, bis zu einem Höchstbetrag von 1200 Euro je Gepäckstück, bei einer Wegstrecke von weniger als 250 km jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 200 Euro.

  1. Absatz 2,Rollstühle und andere Mobilitätshilfen sind von der Bestimmung des Absatz 1 ausgenommen. Diese müssen ungeachtet der Ursache für die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust stets zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden oder die faktisch anfallenden Reparaturkosten übernommen werden.

Im RIS seit

25.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40204130