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Art. 1

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 28/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Kapitel römisch eins
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. Litera a
    bedeutet „eingreifender Staat“ einen Vertragsstaat, der eine andere Vertragspartei um die Genehmigung ersucht hat oder zu ersuchen beabsichtigt, in bezug auf ein Schiff, das die Flagge des anderen Vertragsstaats führt oder dessen Registrierungszeichen zeigt, Maßnahmen nach diesem Übereinkommen zu treffen;
  2. Litera b
    bedeutet „bevorrechtigte Gerichtsbarkeit“ in bezug auf einen Flaggenstaat, der mit einem anderen Staat konkurrierende Gerichtsbarkeit über eine einschlägige Straftat hat, das Recht, seine Gerichtsbarkeit vorrangig auszuüben, wobei die Ausübung der Gerichtsbarkeit des anderen Staates über die betreffende Straftat ausgeschlossen ist;
  3. Litera c
    bedeutet „einschlägige Straftat“ jede Straftat der in Artikel 3 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens beschriebenen Art;
  4. Litera d
    bedeutet „Schiff“ ein Wasserfahrzeug oder ein anderes schwimmendes Fahrzeug jeder Art, einschließlich Luftkissen- und Unterwasserfahrzeuge.

Schlagworte

Luftkissenfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016163