Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Kapitel IKapitel römisch eins
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet „eingreifender Staat“ einen Vertragsstaat, der eine andere Vertragspartei um die Genehmigung ersucht hat oder zu ersuchen beabsichtigt, in bezug auf ein Schiff, das die Flagge des anderen Vertragsstaats führt oder dessen Registrierungszeichen zeigt, Maßnahmen nach diesem Übereinkommen zu treffen;
bedeutet „bevorrechtigte Gerichtsbarkeit“ in bezug auf einen Flaggenstaat, der mit einem anderen Staat konkurrierende Gerichtsbarkeit über eine einschlägige Straftat hat, das Recht, seine Gerichtsbarkeit vorrangig auszuüben, wobei die Ausübung der Gerichtsbarkeit des anderen Staates über die betreffende Straftat ausgeschlossen ist;
bedeutet „einschlägige Straftat“ jede Straftat der in Artikel 3 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens beschriebenen Art;
bedeutet „Schiff“ ein Wasserfahrzeug oder ein anderes schwimmendes Fahrzeug jeder Art, einschließlich Luftkissen- und Unterwasserfahrzeuge.
Schlagworte
Luftkissenfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
NOR40016163