Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 28/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Kapitel römisch zwei
Internationale Zusammenarbeit

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten so weitgehend wie möglich zusammen, um den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf See nach Maßgabe des Seevölkerrechts zu bekämpfen.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung dieses Übereinkommens sind die Vertragsparteien bestrebt sicherzustellen, daß durch ihre Maßnahmen die Wirksamkeit der Rechtsdurchsetzung gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf See auf ein Höchstmaß gesteigert wird.
  3. Absatz 3,Jede nach diesem Übereinkommen getroffene Maßnahme trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen.
  4. Absatz 4,Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verstoße es gegen den Grundsatz „ne bis in idem“, wie er im innerstaatlichen Recht Anwendung findet.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien erkennen an, daß es sachdienlich ist, Informationen über Schiffe, Ladung und Tatsachen zu sammeln und auszutauschen, wenn sie der Auffassung sind, daß ein solcher Informationsaustausch einer Vertragspartei bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf See behilflich sein könnte.
  6. Absatz 6,Dieses Übereinkommen läßt die Immunität der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen, unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016164