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Art. 3

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 28/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 3

Gerichtsbarkeit

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die einschlägigen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat an Bord eines ihre Flagge führenden Schiffes begangen wird.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens trifft jede Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die einschlägigen Straftaten zu begründen, die an Bord eines Schiffes begangen werden, das die Flagge einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens führt oder deren Registrierungszeichen zeigt oder irgendeinen anderen Hinweis auf die Zugehörigkeit zu dieser Vertragspartei trägt. Diese Gerichtsbarkeit wird nur in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen ausgeübt.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens trifft jede Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die einschlägigen Straftaten zu begründen, die an Bord eines Schiffes begangen werden, das keine Staatszugehörigkeit besitzt oder nach dem Völkerrecht einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt ist.
  4. Absatz 4,Der Flaggenstaat hat bevorrechtigte Gerichtsbarkeit über jede an Bord seines Schiffes begangene einschlägige Straftat.
  5. Absatz 5,Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens von den Kriterien unterrichten, die er bei der Ausübung der nach Absatz 2 begründeten Gerichtsbarkeit anzuwenden beabsichtigt.
  6. Absatz 6,Jeder Staat, der nicht über Kriegsschiffe oder Militärluftfahrzeuge oder sonstige anderen als Handelszwecken dienende Staatsschiffe oder -luftfahrzeuge verfügt, die es ihm ermöglichen würden, eingreifender Staat nach diesem Übereinkommen zu werden, kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung erklären, daß er die Absätze 2 und 3 nicht anwenden wird. Ein Staat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, ist verpflichtet, diese zurückzunehmen, wenn die den Vorbehalt rechtfertigenden Umstände nicht mehr vorliegen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde,
Staatsluftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016165