Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Hilfe für Flaggenstaaten
(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, daß ein ihre Flagge führendes Schiff an der Begehung einer einschlägigen Straftat beteiligt ist oder dazu benutzt wird, kann andere Vertragsparteien um Hilfe bei der Bekämpfung der Verwendung des Schiffes zu diesem Zweck ersuchen. Die ersuchten Vertragsparteien leisten diese Hilfe im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel.
(2)Absatz 2,In diesem Ersuchen kann der Flaggenstaat die ersuchte Vertragspartei unter anderem ermächtigen, vorbehaltlich etwa auferlegter Bedingungen oder Beschränkungen einige oder alle in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen zu treffen.
(3)Absatz 3,Willigt die ersuchte Vertragspartei ein, auf Grund der nach Absatz 2 erteilten Genehmigung des Flaggenstaats zu handeln, so finden, sofern nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Rechte und Pflichten des eingreifenden Staates und des Flaggenstaats gegebenenfalls auf die ersuchte beziehungsweise die ersuchende Vertragspartei Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
NOR40016166