Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Schiffe ohne Staatszugehörigkeit
(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, daß ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit oder ein Schiff, das nach dem Völkerrecht einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt ist, an der Begehung einer einschlägigen Straftat beteiligt ist oder dazu benutzt wird, unterrichtet die anderen Vertragsparteien, die am unmittelbarsten betroffen zu sein scheinen, und kann jede dieser Vertragsparteien um Hilfe bei der Bekämpfung der Verwendung des Schiffes zu diesem Zweck ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei leistet diese Hilfe im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.
(2)Absatz 2,Trifft eine Vertragspartei, die nach Absatz 1 unterrichtet worden ist, Maßnahmen, so obliegt es dieser Vertragspartei, zu entscheiden, welche Maßnahmen geeignet sind, und ihre Gerichtsbarkeit über einschlägige Straftaten, die möglicherweise von irgendeiner Person an Bord des Schiffes begangen worden sind, auszuüben.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei, die nach diesem Artikel Maßnahmen getroffen hat, übermittelt der Vertragspartei, die sie unterrichtet oder um Hilfe ersucht hat, so bald wie möglich die Ergebnisse der in bezug auf das Schiff und an Bord befindliche Personen getroffenen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
NOR40016167