Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Abschnitt 2
Genehmigungsverfahren
Artikel 6
Grundregeln für die Genehmigung
Hat der eingreifende Staat den begründeten Verdacht, daß ein Schiff, das die Flagge einer anderen Vertragspartei führt oder deren Registrierungszeichen zeigt oder irgendeinen anderen Hinweis auf die Staatszugehörigkeit trägt, an der Begehung einer einschlägigen Straftat beteiligt ist oder dazu benutzt wird, so kann der eingreifende Staat den Flaggenstaat um die Genehmigung ersuchen, das Schiff in Gewässern außerhalb des Küstenmeers einer jeden Vertragspartei zu stoppen und anzuhalten und einige oder alle in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen dürfen auf Grund des Übereinkommens nicht ohne Genehmigung des Flaggenstaats getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
NOR40016168