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Art. 6

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 28/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Abschnitt 2
Genehmigungsverfahren

Artikel 6

Grundregeln für die Genehmigung

Hat der eingreifende Staat den begründeten Verdacht, daß ein Schiff, das die Flagge einer anderen Vertragspartei führt oder deren Registrierungszeichen zeigt oder irgendeinen anderen Hinweis auf die Staatszugehörigkeit trägt, an der Begehung einer einschlägigen Straftat beteiligt ist oder dazu benutzt wird, so kann der eingreifende Staat den Flaggenstaat um die Genehmigung ersuchen, das Schiff in Gewässern außerhalb des Küstenmeers einer jeden Vertragspartei zu stoppen und anzuhalten und einige oder alle in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen dürfen auf Grund des Übereinkommens nicht ohne Genehmigung des Flaggenstaats getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016168