Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Sicherheit der Anwendung
(1)Absatz eins,Bei der Anwendung dieses Übereinkommens tragen die betroffenen Vertragsparteien der Notwendigkeit gebührend Rechnung, den Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie die Sicherheit des Schiffes und der Ladung nicht zu gefährden und wirtschaftliche oder rechtliche Interessen nicht zu beeinträchtigen. Insbesondere berücksichtigen sie
die mit dem Anhalten eines Schiffes auf See verbundenen Gefahren und die Möglichkeit, diese Maßnahme unter sichereren Bedingungen im nächsten Anlaufhafen durchzuführen;
die Notwendigkeit, jede Störung der rechtmäßigen gewerblichen Nutzung eines Schiffes möglichst gering zu halten;
die Notwendigkeit, das ungebührliche Zurückhalten oder Aufhalten eines Schiffes zu vermeiden;
die Notwendigkeit, die Anwendung von Gewalt auf das für die Durchsetzung der Anweisungen des eingreifenden Staates notwendige Mindestmaß zu beschränken.
(2)Absatz 2,Der Einsatz von Schußwaffen gegen das Schiff oder auf dem Schiff ist so bald wie möglich dem Flaggenstaat zu melden.
(3)Absatz 3,Tod oder Verletzung einer an Bord des Schiffes befindlichen Person ist so bald wie möglich dem Flaggenstaat zu melden. Bei einer vom Flaggenstaat durchgeführten Untersuchung eines Todesfalls oder einer Verletzung arbeiten die Behörden des eingreifenden Staates mit den Behörden des Flaggenstaats umfassend zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
NOR40016174