Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Abschnitt 4
Regeln für die Ausübung der Gerichtsbarkeit
Artikel 13
Beweise für Straftaten
(1)Absatz eins,Um es dem Flaggenstaat zu ermöglichen, über die Ausübung seiner bevorrechtigten Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 zu entscheiden, übermittelt der eingreifende Staat dem Flaggenstaat unverzüglich eine Zusammenfassung der Beweise für Straftaten, die auf Grund der nach Artikel 9 getroffenen Maßnahmen entdeckt wurden. Der Flaggenstaat bestätigt umgehend den Eingang der Zusammenfassung.
(2)Absatz 2,Entdeckt der eingreifende Staat Beweise, die vermuten lassen, daß nicht unter dieses Übereinkommen fallende Straftaten begangen wurden oder daß sich nicht an einschlägigen Straftaten beteiligte verdächtige Personen an Bord befinden, so notifiziert er dies dem Flaggenstaat. Gegebenenfalls konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander.
(3)Absatz 3,Dieses Übereinkommen ist so auszulegen, daß es dem eingreifenden Staat nur dann erlaubt, andere als auf die Ermittlung und Strafverfolgung wegen einschlägiger Straftaten gerichtete Maßnahmen – einschließlich der Inhafthaltung von Personen – zu ergreifen, wenn
der Flaggenstaat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt oder
die Maßnahmen auf die Ermittlung und Strafverfolgung wegen einer Straftat gerichtet sind, die begangen wurde, nachdem die Person in das Hoheitsgebiet des eingreifenden Staates verbracht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
NOR40016175