Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Ausübung der bevorrechtigten Gerichtsbarkeit
(1)Absatz eins,Ein Flaggenstaat, der seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit auszuüben wünscht, tut dies in Übereinstimmung mit diesem Artikel.
(2)Absatz 2,Er notifiziert dies dem eingreifenden Staat so bald wie möglich, spätestens vierzehn Tage nach Eingang der Zusammenfassung der Beweise nach Artikel 13. Unterläßt der Flaggenstaat dies, so wird unterstellt, daß er auf die Ausübung seiner bevorrechtigten Gerichtsbarkeit verzichtet.
(3)Absatz 3,Hat der Flaggenstaat dem eingreifenden Staat notifiziert, daß er seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit ausübt, so wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit des eingreifenden Staates ausgesetzt, außer zum Zweck der Übergabe von Personen, Schiffen, Ladungen und Beweismitteln in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
(4)Absatz 4,Der Flaggenstaat übergibt den Fall umgehend seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
(5)Absatz 5,Maßnahmen, die der eingreifende Staat gegen das Schiff und Personen an Bord trifft, können als im Rahmen des Verfahrens des Flaggenstaats getroffen angesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
NOR40016176