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Art. 15

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 28/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 15

Übergabe von Schiffen, Ladungen, Personen und Beweismitteln

  1. Absatz eins,Hat der Flaggenstaat dem eingreifenden Staat seine Absicht notifiziert, seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit auszuüben, so werden die festgenommenen Personen, das beschlagnahmte Schiff, die beschlagnahmte Ladung und die beschlagnahmten Beweismittel dem Flaggenstaat auf Ersuchen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen übergeben.
  2. Absatz 2,Dem Ersuchen um Übergabe der festgenommenen Personen ist in bezug auf jede Person das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls oder einer sonstigen Anordnung mit gleicher Wirkung, die von einer Justizbehörde in Übereinstimmung mit dem im Recht des Flaggenstaats vorgesehenen Verfahren ausgestellt wurde, beizufügen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, die Übergabe von Personen, Schiffen, Ladungen und Beweismitteln zu beschleunigen.
  4. Absatz 4,Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als entzöge es einer in Haft gehaltenen Person das nach dem Recht des eingreifenden Staates bestehende Recht, die Rechtmäßigkeit der Haft von einem Gericht dieses Staates nach den in dessen innerstaatlichem Recht vorgesehenen Verfahren überprüfen zu lassen.
  5. Absatz 5,Statt um die Übergabe der in Haft gehaltenen Personen oder des Schiffes zu ersuchen, kann der Flaggenstaat um deren sofortige Freilassung beziehungsweise Freigabe ersuchen. Ist dieses Ersuchen gestellt worden, so veranlaßt der eingreifende Staat umgehend die Freilassung beziehungsweise Freigabe.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016177