Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 28/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 16

Todesstrafe

Ist die Straftat, hinsichtlich deren der Flaggenstaat beschließt, seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 auszuüben, nach dem Recht dieses Staates mit der Todesstrafe bedroht und ist die Todesstrafe für diese Straftat nach den Rechtsvorschriften des eingreifenden Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Übergabe einer Person abgelehnt werden, sofern nicht der Flaggenstaat eine von dem eingreifenden Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, daß die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016178